Artikel 50: Transparenz- und Offenlegungspflichten
Transparenzpflichten nach Artikel 50: Chatbot-Offenlegung, Deepfake-Kennzeichnung, Emotionserkennungs-Hinweise und Nutzerinformation.
Die Transparenzpflichten des Artikels 50 traten am Nichteinhaltung kann Bußgelder bis zu 15 Mio. € oder 3% des weltweiten Umsatzes nach sich ziehen.. in Kraft und gelten für alle KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder synthetische Inhalte erzeugen. 2. August 2026.
Artikel 50 der EU-KI-Verordnung legt Transparenz- und Offenlegungspflichten für KI-Systeme fest, die mit Menschen interagieren, synthetische Inhalte erzeugen oder biometrische Daten verarbeiten. Diese Regeln gelten unabhängig von der Risikoklassifizierung des Systems und sind seit dem 2. August 2026 in Kraft.
Anbieter und Betreiber müssen Nutzer informieren, wenn sie mit KI-Systemen interagieren, sicherstellen, dass synthetische Inhalte maschinenlesbar und als KI-generiert gekennzeichnet sind, und den Betrieb von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen offenlegen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes.
Vier Transparenzanforderungen
Offenlegung von KI-Interaktionen
Systeme, die zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (z.B. Chatbots, virtuelle Assistenten), müssen so gestaltet sein, dass Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus den Umständen und dem Nutzungskontext offensichtlich.
Kennzeichnung synthetischer Inhalte
Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren, müssen sicherstellen, dass Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Kennzeichnung muss technisch machbar, wirksam, interoperabel und robust sein.
Offenlegung biometrischer Systeme
Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen müssen betroffene natürliche Personen darüber informieren, dass ein solches System betrieben wird, und personenbezogene Daten gemäß DSGVO Artikel 13 und 14 verarbeiten.
Deepfake-Offenlegung
Betreiber von Systemen, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die einen Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ausnahmen gelten für die Strafverfolgung sowie künstlerische oder satirische Werke (mit leichteren Offenlegungsanforderungen).
Kennzahlen
Wie Scanara Verstöße gegen Artikel 50 erkennt
Chatbot-UI ohne Offenlegung
Scanara markiert konversationelle UI-Komponenten, Chat-Schnittstellen und virtuelle Assistenten-Implementierungen, denen sichtbare Offenlegungstexte fehlen, die Nutzer darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren.
Generativer Inhalt ohne Kennzeichnung
Wir erkennen Aufrufe generativer KI-APIs (Bildsynthese, Videogenerierung, Textgenerierung, Audioerstellung), die keine maschinenlesbaren Wasserzeichen oder Metadaten zur Kennzeichnung künstlicher Erzeugung anwenden.
Biometrische APIs ohne Nutzerhinweis
Scanara identifiziert Aufrufe von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungs-APIs, die nicht mit Nutzerbenachrichtigungsabläufen oder DSGVO-konformen Datenverarbeitungsoffenlegungen gekoppelt sind.
Häufig gestellte Fragen
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Artikel 6 definiert, welche KI-Systeme als hochriskant eingestuft werden. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 gelten unabhängig von der Risikostufe.
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